1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger das Pächtervorkaufsrecht rechtsgültig ausgeübt hat. Strittig ist dabei in erster Linie die Einhaltung der Ausübungsfrist sowie die Frage, ob sich die abgegebene Erklärung tatsächlich auf den Pachtgegenstand bezogen hat.