3. 3.1. Mit Berufung vom 9. Juni 2023 und freigestellter Stellungnahme vom 15. September 2023 beantragte der Kläger, es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und die Klage gutzuheissen bzw. eventualiter zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Laufenburg zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor Vorinstanz und Obergericht zu Lasten des Beklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. September 2023 und freigestellter Stellungnahme vom 29. September 2023 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: