Mit Stellungnahme vom 23. August 2022 ergänzte der Kläger seine Rechtsbegehren dahingehend, dass der Eigentumseintrag des Beklagten betreffend Pachtgegenstand zu löschen und das Grundbuchamt Q._____ betreffend grundbuchlichen Vollzug entsprechend anzuweisen sei. Überdies stellte der Kläger prozessuale Anträge, namentlich die Befragung von C._____ als Zeuge anstatt als Partei anlässlich des Augenscheins. Mit Stellungahme vom 8. September 2022 nahm der Beklagte zur Stellungahme des Klägers Stellung, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt.