2.3. 2.3.1. Mit Beweisverfügung vom 4. Mai 2022 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage, ob der Kläger das Pächtervorkaufsrecht rechtsgültig ausgeübt hatte und ordnete einen Augenschein sowie die Partei- und Zeugenbefragung an. 2.3.2. Mit Verfügung vom 16. August 2022 wurde der Prozesseintritt des Beklagten für C._____ gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZPO festgestellt, nachdem der Beklagte am 7. Juni 2022 als Eigentümer des Grundstücks Liegenschaft Q._____ / aaa eingetragen worden war.