2. 2.1. Mit Klage vom 24. September 2020, Replik vom 28. Januar 2021 und Replik zur Duplik vom 24. August 2021 beantragte der Kläger im Wesentlichen, es sei ihm Eigentum am Pachtgegenstand als Teilfläche des Grundstücks Liegenschaft Q._____ / aaa zuzusprechen, wobei das Grundstück Liegenschaft Q._____ / aaa entlang der Bewirtschaftungsgrenze des Pachtgegenstands zu parzellieren, ihm, dem Kläger Zug um Zug gegen Bezahlung des gerichtlich festzulegenden Ausübungspreises das Eigentum an der dem Pachtgegenstand entsprechenden Teilfläche des Grundstücks Liegenschaft Q._____ / aaa zuzusprechen, der Pachtgegenstand samt grundbuchlicher Bereinigung mit seinem Grundstück Liegenschaft Q.