1.2. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 800.00 auferlegt und mit den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.00 verrechnet, sodass die Klägerin den Beklagten je Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)