1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 13 - 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 250.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 7'800.00 verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftung Fr. 250.00 direkt zu ersetzen haben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.