111 Abs. 1 ZPO), sodass die Klägerin den Beklagten je Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. In Bezug auf die Parteientschädigungen bedeutet verhältnismässige Verteilung, dass die Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens beider Parteien gegeneinander zu verrechnen sind. Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern, z.B. weil nur eine Partei sich durch einen Anwalt vertreten liess, bleibt ohne Einfluss auf den Verteilungsschlüssel (JENNY, ZPO-Komm. a.a.O., N. 9 zu Art. 106 ZPO; AGVE 2000 Nr. 11). Die obergerichtlichen Parteikosten sind somit wettzuschlagen. Das Obergericht erkennt: