7. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'600.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) den Parteien je hälftig, d.h. im Umfang von je Fr. 800.00, aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), sodass die Klägerin den Beklagten je Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat.