5.4. Zusammenfassend sind Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und im Sinne der vorangehenden Erwägungen abzufassen. 6. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.