und schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten) ist derart allgemein gehalten, dass die Beklagten den Beweis (Art. 479 Abs. 2 ZGB) für die Richtigkeit des Enterbungsgrunds wohl kaum hätten erbringen können. Nach dem Gesagten erscheint es vorliegend angemessen, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens abweichend von Art. 106 Abs. 1 ZPO und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO den Parteien je hälftig, d.h. zu je Fr. 250.00, aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.