Die Klage wäre zudem auch nicht ohnehin abzuweisen gewesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest mit ihrer darin eventualiter verlangten Herabsetzungsklage insoweit durchgedrungen wäre, als dass sie als pflichtteilsgeschützte Erbin durch die verfügte Enterbung und Einsetzung der Beklagten als Alleinerben in ihrem Pflichtteilsanspruch (mutmasslich) verletzt wurde. Der im Testament vom 24. September 2019 genannte Enterbungsgrund (jahrelange Täuschung - 12 -