Die Beklagten schlugen die Erbschaft am 29. November 2021 aus. In jenem Zeitpunkt wäre die erwähnte Verwirkungsfrist aber bereits abgelaufen gewesen (vgl. Klagebeilage 5, woraus sich ergibt, dass die Klägerin bereits am 5. März 2020 bei der Kantonspolizei Aargau Meldung hinsichtlich der Echtheit des Testaments vom 24. September 2019 erstattet hatte).