Zwar trug sie das Risiko, dass im Falle einer Erbausschlagung durch die Beklagten die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen wäre. Dennoch konnte sie mit der Klageanhebung auch nicht unbegrenzt bzw. bis zum Abschluss des öffentlichen Inventars (vgl. Beschwerde, S. 3) oder Ablauf der Ausschlagungsfrist zuwarten, da der Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist, bei welcher es sich gemäss Bundesgerichtspraxis um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 138 III 354 E. 5.2 m.w.H.), drohte, die mit Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrunds bzw. der Rechtsverletzung beginnt (vgl. Art. 521 Abs. 1 und Art. 533 Abs. 1 ZGB). Die Beklagten schlugen die Erbschaft am 29. November 2021 aus.