H.). Die Klägerin hatte aufgrund des Umstands, dass sie mit der angefochtenen letztwilligen Verfügung enterbt wurde und stattdessen die Beklagten als Alleinerben eingesetzt wurden, begründeten Anlass, Nichtigkeits- bzw. Ungültigkeitsklage und Herabsetzungsklage zu erheben. Zwar trug sie das Risiko, dass im Falle einer Erbausschlagung durch die Beklagten die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen wäre.