Erfasst werden Fälle, in denen der Kläger zu Unrecht, aber – trotz Einhaltung der Abklärungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB – in Unkenntnis eines Rechtsmangels einen Prozess einleitete, oder Fälle, in welchen sich die massgebenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Prozesseinleitung zuungunsten des Klägers veränderten (ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Zürich 2015, S. 201, m.w.H.).