Die Prozesskosten können gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO allerdings auch dann nach Ermessen verteilt werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Erfasst werden Fälle, in denen der Kläger zu Unrecht, aber – trotz Einhaltung der Abklärungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB – in Unkenntnis eines Rechtsmangels einen Prozess einleitete, oder Fälle, in welchen sich die massgebenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Prozesseinleitung zuungunsten des Klägers veränderten (ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Zürich 2015, S. 201, m.w.