der Klägerin gegen sie erhobene Ungültigkeitsklage. Die fehlende Passivlegitimation führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, sondern hat einen Sachentscheid, nämlich die Klageabweisung, zur Folge (BGE 138 III 213 E. 2.3 m.H.a. 128 III 50 E. 2b/bbb). Die Prozesskosten wären somit in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Klägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen gewesen. Eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO scheidet demnach vorliegend aus.