5. 5.1. Die Beklagten beanstanden die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Kostenverteilung (vgl. E. 3.2 hiervor). 5.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht jedoch von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, unter anderem wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (lit. e).