Es fehlt somit an der Identität der Streitsache, weshalb sich von vornherein keine unzulässige Vorbefassung feststellen lässt. Auch ein persönliches Interesse der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen wegen "allfälliger Regressansprüche" ist nicht erkennbar, da nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, d.h. den Kosten- und Entschädigungsfolgen, und der Dauer des Verfahrens betreffend öffentliches Inventar ein Zusammenhang bestehen soll. Ein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO ist deshalb nicht auszumachen.