Die Verfahren haben jedoch eine andere Streitsache bzw. Streitfrage zum Gegenstand, ging es im Verfahren betreffend öffentliches Inventar doch um die Errichtung des Inventars, während es im vorinstanzlichen Verfahren um die Frage der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers ging. Es fehlt somit an der Identität der Streitsache, weshalb sich von vornherein keine unzulässige Vorbefassung feststellen lässt.