Soweit die Beklagten sinngemäss eine unzulässige Vorbefassung der Gerichtsschreiberin H. geltend machen, die auch in jenem Verfahren als Gerichtsschreiberin mitwirkte, ist festzustellen, dass zwar beide Verfahren mit dem Nachlass des Erblassers im Zusammenhang stehen und mitunter die gleichen Parteien betreffen. Die Verfahren haben jedoch eine andere Streitsache bzw. Streitfrage zum Gegenstand, ging es im Verfahren betreffend öffentliches Inventar doch um die Errichtung des Inventars, während es im vorinstanzlichen Verfahren um die Frage der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers ging.