Es trifft zwar zu, dass das Bezirksgericht Zofingen auch für das Verfahren betreffend öffentliches Inventar zuständig war. Soweit die Beklagten sinngemäss eine unzulässige Vorbefassung der Gerichtsschreiberin H. geltend machen, die auch in jenem Verfahren als Gerichtsschreiberin mitwirkte, ist festzustellen, dass zwar beide Verfahren mit dem Nachlass des Erblassers im Zusammenhang stehen und mitunter die gleichen Parteien betreffen.