Mit dieser Behauptung ist weder dargelegt noch nachvollziehbar, inwiefern eine der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen ein unmittelbares oder mittelbares persönliches Interesse an der Sache bzw. eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand haben soll. Es trifft zwar zu, dass das Bezirksgericht Zofingen auch für das Verfahren betreffend öffentliches Inventar zuständig war.