O., N. 17 zu Art. 47 ZPO). Kein Ausstandsgrund bildet grundsätzlich der Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits in einem früheren Verfahren der gleichen Parteien in anderer Sache mitgewirkt hat (W ULLSCHLEGER, a.a.O., N. 68 zu Art. 47 ZPO m.H.). 4.3. Die Beklagten erblicken einen Befangenheitsgrund darin, dass die Vorinstanz im Verfahren betreffend öffentliches Inventar für die Verfahrensverzögerungen und unhaltbaren Zustände verantwortlich gewesen sein soll und sie deshalb wegen mangelhafter Amtsführung Regressansprüche befürchten müsse (vgl. E. 3.2 hiervor). - 10 -