In einem solchen Fall der Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4 m.w.H.). Die Identität der Streitsache setzt voraus, dass sich die Beteiligung nicht nur auf den gleichen Sachverhaltszusammenhang, sondern auf die im jeweiligen Verfahren konkret zu entscheidende Sache bezieht (W ULLSCHLEGER, a.a.O., N. 17 zu Art.