4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Ein unmittelbares Interesse besteht, wenn über einen eigenen Anspruch einer Gerichtsperson entschieden wird. Ein mittelbares Interesse besteht beispielsweise bei der Beurteilung von Ansprüchen eines Mündels oder einer juristischen Person, die eine Gerichtsperson als Vormund oder Organ vertritt oder wenn eine Gerichtsperson präsumtiver Erbe einer Prozesspartei ist (W ULL- SCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 9 zu Art.