Durch den gültigen Ehe- und Erbvertrag sei die angefochtene letztwillige Verfügung ohnehin ungültig. Hätten die Beklagten das Erbe nicht ausgeschlagen, hätte die Klägerin zumindest mit dem Herabsetzungsbegehren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegt, da die Klägerin als pflichtteilsgeschützte Erbin gegen zwei eingesetzte Erben geklagt habe, in welchem Fall die Kosten vollumfänglich den Beklagten aufzuerlegen gewesen wären. Folglich sei es angemessen, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO die Prozesskosten den Beklagten aufzuerlegen.