Somit hätten die Beklagten das Verfahren veranlasst. Im Übrigen sei die Klageeinreichung vor Vorliegen des öffentlichen Inventars aufgrund der Fristen für die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage notwendig gewesen. Erst über ein Jahr nach Prozessbeginn hätten die Beklagten das Erbe ausgeschlagen, womit sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hätten. Der Ausgang des Verfahrens sei auch nicht von dem erwähnten Gutachten abhängig gewesen, da mit der Klage auch die Herabsetzung beantragt worden sei. Durch den gültigen Ehe- und Erbvertrag sei die angefochtene letztwillige Verfügung ohnehin ungültig.