Den Beklagten könne auch nicht im Vorbringen gefolgt werden, dass ihnen der Einblick in das endgültige Inventar verwehrt worden sei und sie daraufhin zur teilweisen Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet worden seien. Die Klägerin habe die Klage anhängig machen müssen, weil sie durch die letztwillige Verfügung in ihrem Pflichtteilsanspruch verletzt gewesen sei und die Beklagten ihren Pflichtteil nicht anerkannt hätten und ihre Erbenstellung trotz aussergerichtlicher Einigungsversuche nicht hätten aufgeben wollen. Somit hätten die Beklagten das Verfahren veranlasst.