3.3. Die Klägerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. Ziff. IV) auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Sie ergänzt, es gehe vorliegend nur um die Verlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten im Verfahren betreffend Anfechtung der letztwilligen Verfügung. Das von den Beklagten eingeleitete Verfahren betreffend öffentliches Inventar habe mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun. Den Beklagten könne auch nicht im Vorbringen gefolgt werden, dass ihnen der Einblick in das endgültige Inventar verwehrt worden sei und sie daraufhin zur teilweisen Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet worden seien.