weshalb es nicht angehe, sie mit den Kostenfolgen zu belasten (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). Schliesslich befinde sich die Vorinstanz in einem sträflichen Interessenskonflikt, da gerade sie für die unhaltbaren Zustände im Verfahren betreffend öffentliches Inventar verantwortlich sei und Regressansprüche wegen mangelhafter Amtsführung befürchten müsse. Dies stelle ein Verstoss gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO dar, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen sei (vgl. Beschwerde, S. 4).