Mit vorzeitiger Klageeinreichung sei die Prozessführung mutwillig und voreilig gewesen. Es bestehe der Verdacht auf Prozesskostenbereicherung, da die Klägerin zwischen dem 13. März 2023 und dem Datum des angefochtenen Entscheids ebenfalls den Erbverzicht erklärt habe. Einzig denkbarer Grund für den Erbverzicht sei der Inhalt des öffentlichen Inventars. Die richtige Bezeichnung des "Klagerückzugs" habe ihr Anwalt bewusst vermieden, um seinen Fehler bei der Prozesseinleitung zu überdecken. Mangels Gutachtens habe sich das Prozessrisiko zulasten der Klägerin verwirklicht. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht ersichtlich, -8-