Stattdessen habe sie den Erbverzicht erklärt und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich in einen sinnlosen Prozess verrannt habe. Die Annahme, dass die letztwillige Verfügung gefälscht sein könnte, stelle eine unzulässige Anschuldigung dar, weshalb es aufgrund der Unschuldsvermutung nicht haltbar sei, die Beklagten mit den Kosten zu belasten. Ausserdem seien die Kosten nicht nach Art. 107 lit. e ZPO, sondern nach Art. 106 ZPO zu verteilen, welcher das Prozessrisiko anspreche. Pflichtgemäss hätte die Klägerin vor der Klageeinreichung das Vorliegen des öffentlichen Inventars abwarten müssen. Mit vorzeitiger Klageeinreichung sei die Prozessführung mutwillig und voreilig gewesen.