In ihrer Klage vom 28. September 2020 habe die Klägerin ein graphologisches Gutachten zum Nachweis der Unechtheit der letztwilligen Verfügung als zentrales Beweismittel bezeichnet, das nie eingeholt worden sei. Der Erfolg der Hauptklage sei einzig von diesem Gutachten abhängig gewesen, weshalb die Klägerin seit Beginn das Prozessrisiko getragen habe, andernfalls sie auf die Einholung des Gutachtens hätte bestehen müssen. Stattdessen habe sie den Erbverzicht erklärt und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich in einen sinnlosen Prozess verrannt habe.