In Missachtung dieser Lehrmeinung seien den Beklagten im angefochtenen Entscheid dennoch die Prozesskosten auferlegt worden. Mit der Erbausschlagung hätten die Beklagten jedoch aus sämtlichen Gerichts- und Entschädigungskostenverpflichtungen entlassen werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 2 f.).