Nach Vorliegen des öffentlichen Inventars habe auch die Klägerin das Erbe ausgeschlagen, womit das Ungültigkeitsverfahren "noch gegenstandsloser" geworden sei. In seinem Entscheid vom 13. März 2023 habe das Bezirksgericht Zofingen festgehalten, dass das ausgeschlagene Erbe so zu behandeln sei, als wenn keine Erbeinsetzung stattgefunden hätte. Infolgedessen hätten die Beklagten keine Einsicht ins öffentliche Inventar erhalten. In Missachtung dieser Lehrmeinung seien den Beklagten im angefochtenen Entscheid dennoch die Prozesskosten auferlegt worden.