Nur wegen der sträflichen Versäumnisse und Verzögerungen seitens der für das öffentliche Inventar zuständigen Amtsstelle hätten die Beklagten bereits am 29. November 2021 und somit vor Vorliegen des endgültigen Inventars die Erbausschlagung erklärt, obwohl sie dies erst nach Vorliegen des Inventars hätten tun müssen. Das Verfahren sei mit der Erbausschlagung der Beklagten am 29. November 2021 gegenstandslos geworden. Nach Vorliegen des öffentlichen Inventars habe auch die Klägerin das Erbe ausgeschlagen, womit das Ungültigkeitsverfahren "noch gegenstandsloser" geworden sei.