Der mutmassliche Prozessausgang lasse sich nur schwer beurteilen, jedoch seien zumindest die Erfolgsaussichten der Herabsetzungsklage als intakt einzustufen, da die Klägerin als pflichtteilsgeschützte Erbin mit der letztwilligen Verfügung vollständig übergangen worden sei. Die Prozesskosten seien somit den Beklagten aufzuerlegen. -7-