Bei Gegenstandslosigkeit seien die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Vorliegend hätten die nach Rechtshängigkeit der Klage von den Beklagten abgegebenen Ausschlagungserklärungen zur Gegenstandslosigkeit geführt. Indem sie die Ausschlagung erst nach Klageerhebung erklärt hätten, hätten die Beklagten auch Anlass zur Klage gegeben. Der mutmassliche Prozessausgang lasse sich nur schwer beurteilen, jedoch seien zumindest die Erfolgsaussichten der Herabsetzungsklage als intakt einzustufen, da die Klägerin als pflichtteilsgeschützte Erbin mit der letztwilligen Verfügung vollständig übergangen worden sei.