Mit ihren Erbausschlagungserklärungen seien die Beklagten als eingesetzte Erben weggefallen, womit das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr ungewiss sei. Durch die Erbausschlagung der Beklagten sei auch das Interesse der Klägerin an einer Ungültigerklärung bzw. Herabsetzung der letztwilligen Verfügung dahingefallen, weil die Beklagten damit auf ihre Erbenstellung verzichtet hätten. Hinzu komme, dass die Klägerin das Erbe nunmehr selber ausgeschlagen habe, womit sie manifestiert habe, kein Interesse an der Fortsetzung des Prozesses zu haben. Das Verfahren sei somit als gegenstandslos abzuschreiben. Bei Gegenstandslosigkeit seien die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen.