Im Eventualstandpunkt beantrage sie im Sinne einer Gestaltungsklage die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung und im Subeventualstandpunkt die Herabsetzung auf das zulässige Mass. Ein Prozess werde gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Fortführung habe. Mit ihren Erbausschlagungserklärungen seien die Beklagten als eingesetzte Erben weggefallen, womit das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr ungewiss sei.