3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Entscheidbegründung im Wesentlichen aus (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.1 f.), die Klägerin beantrage im Hauptstandpunkt die Nichtigerklärung der letztwilligen Verfügung zufolge Fälschung. Eine solche Feststellungsklage setze ein Feststellungsinteresse voraus, dass bei Ungewissheit über den Bestand und Inhalt eines Rechtsverhältnisses gegeben sei. Im Eventualstandpunkt beantrage sie im Sinne einer Gestaltungsklage die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung und im Subeventualstandpunkt die Herabsetzung auf das zulässige Mass.