2.4. Die vorliegende Beschwerde wurde mit handschriftlichen (nach ihrer räumlichen Stellung den Inhalt der Beschwerde deckenden, d.h. in der Schriftrichtung dem Text nachfolgenden [KUT, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 13 OR]) Unterschriften "[…] a.R." und "[…] a.R." sowie einem Siegel versehen. Dieselben Unterschriften finden sich auf Eingaben der Beklagten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden (act. 47; act. 48; act. 57; Beilage 2 zur Eingabe vom 21. November 2022). Es mag zwar ungewöhnlich anmuten, dass sich die Beklagten mit den Vollmachten vom 23. Februar 2022 (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8;