2.3. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um das Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen und damit gültig eingereicht und beachtlich zu sein, muss die Beschwerde von der Partei oder von ihrem gehörig bevollmächtigten Vertreter eigenhändig unterzeichnet oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO; GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 130 ZPO m.H.). Sie dient als Beleg für die Authentizität und Endgültigkeit der Eingabe, welche die Äusserungen der Parteien gegenüber dem Gericht enthält.