langer Reise gewesen. Die Abkürzung "a.R." stehe womöglich für "auf Reisen", womit der Verdacht bestehe, dass die Unterschriften nicht von den Beklagten selbst stammten. Dieser Verdacht werde durch die der Beschwerde beigelegten Vollmachten unterstrichen, mit der sich die Beklagte 1 als das "lebende Weib" "[…] a.R." und der Beklagte 2 als den "lebenden Mann" "[…] a.R." augenscheinlich selbstbeauftragt hätten. Die Unterschriften seien unterschiedlich und womöglich von derselben Person.