2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 31. Mai 2023 vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten " Das Obergericht zieht in Erwägung: