2. Die Berufungskläger seien kosten- und entschädigungsfrei aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu entlassen. -4- 3. Für das Berufungsverfahren sei ihnen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 950.—zulasten von A. zuzusprechen. " 3.2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragten die Beklagten für den Fall, dass ihre Eingabe als Beschwerde behandelt werde, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 beantragte die Klägerin: " 1. Auf die Beschwerde vom 31. Mai 2023 sei nicht einzutreten