3. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 7'051.45 (inkl. Fr. 504.15 MwSt.) zu bezahlen. " 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 3. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten am 1. Juni 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung ev. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellten folgende Anträge: " 1. Die Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.