2.7. Am 21. November 2022 reichten die Beklagten eine Stellungnahme ein. 2.8. Am 6. April 2023 schlug die Klägerin das Erbe aus. 2.9. Mit Entscheid vom 28. April 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen was folgt: " 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 7'800.00 verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 500.00 direkt zu ersetzen haben.